(1) Die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen wird von den Gemeinden getragen, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen, die die Grenze zwischen zwei Gemeinden bilden, sowie von Brücken über solche Gewässer, obliegt beiden Gemeinden zu gleichen Teilen. Bei einem auffallenden Missverhältnis der Benützung dieser Grenzstraßen bzw. Grenzbrücken hat die Landesregierung die Kosten nach Maßgabe der Benützung und des Verkehrsaufkommens bescheidmäßig aufzuteilen.
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