(1) Bei der Planung, beim Bau und der Erhaltung von Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf Landesstraßen kann auch dadurch erfolgen, dass den Betroffenen Beiträge für die Durchführung von Baumaßnahmen an Wohngebäuden (zB Lärmschutzfenster) zur Verfügung gestellt werden.
(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung der Eigentümer Grundstücke oder Grundstücksteile vom zuständigen Straßenerhalter nach den Grundsätzen des § 28 dieses Gesetzes und des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr oder durch Verkehrsbauwerke die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.
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