§ 7 Bgld. SG 2005 Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Straßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne besondere Gefahr benützbar sind; hiebei sind auch die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren.

(2) Bei Bauvorhaben ist in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus auf die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.

(2a) Planungen für Straßen sind, wenn die Voraussetzungen des § 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sinngemäß vorliegen, einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen zu unterziehen. Ein nochmaliges Anhörungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 kann in diesen Fällen entfallen. § 10a Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gilt sinngemäß auch für Straßenbauvorhaben.

(3) Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.

(4) Sämtliche im Zuge öffentlicher Straßen liegende Brücken, Durchlässe und Stützmauern sind vom Straßenerhalter regelmäßig auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie Hochwasser, Erdbeben, Anprall von Fahrzeugen und dergleichen, hat jedenfalls eine Überprüfung zu erfolgen.

(5) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den öffentlichen Straßen obliegt dem jeweiligen Straßenerhalter.

(6) Auf Verkehrsflächen von untergeordneter Bedeutung, an denen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

(7) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 und Abs. 5 kann jeder Straßenerhalter Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern treffen.

In Kraft seit 10.02.2007 bis 31.12.9999
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