Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.“
2. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. | wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen kann;“ |
3. In § 10 Abs. 4 wird der Begriff „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.“
5. § 11 Abs. 5 entfällt.
6. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:
1. | § 5 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag; | |||||||||
2. | § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 5.“ |
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