Art. 45 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16 „Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit“.

2. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

„2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen,

3.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

c)

gemäß § 49 NAG

verfügen;“

3. § 14 Z 1 lautet:

„1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und“

4. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.“

5. § 16 lautet:

„§ 16

Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.“

6. In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „gerichtlichen Vergleichs“ durch die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

8. In § 25 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Unabhängigen Verwaltungssenats“ durch die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ und in Abs. 1 die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

9. In § 25 Abs. 5 wird das Wort „elektronsicher“ durch das Wort „elektronischer“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

11. § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 lautet:

„1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 187/2013;

2.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;

3.

Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;

4.

Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013;

5.

Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013;

6.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013;

7.

Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;

8.

Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 153/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;

9.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.“

12. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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