Art. 29 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 6 entfällt.

2. § 31a Abs. 3 entfällt.

3. § 32 Abs. 4 entfällt.

4. § 33 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

5. In § 36 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,“ ersetzt.

6. § 36 Abs. 4 lit. c lautet:

„c)

einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß lit. a und b kommt keine aufschiebende Wirkung zu;“

7. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

8. § 40a lit. d lautet:

„d)

Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1).“

9. Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

10. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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