Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 6 entfällt.
2. § 31a Abs. 3 entfällt.
3. § 32 Abs. 4 entfällt.
4. § 33 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
5. In § 36 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,“ ersetzt.
6. § 36 Abs. 4 lit. c lautet:
„c) | einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß lit. a und b kommt keine aufschiebende Wirkung zu;“ |
7. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
8. § 40a lit. d lautet:
„d) | Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1).“ |
9. Die Überschrift zu § 41 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
10. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.“
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