Das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
2. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
3. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden.“
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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