Art. 46 Bgld. LVwgBG Verfahrensstellung der Gemeinden

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In Bewilligungsverfahren nach § 5 lit. a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).“

4. In § 54 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

5. In § 78 Abs. 1 lit. a bis d wird jeweils nach dem Begriff „Bescheiden“ die Wortfolge „und Entscheidungen“ eingefügt.

6. Die Überschrift des § 80 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

7. Dem § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 48 Abs. 7, §§ 52, 54 Abs. 2, § 78 Abs. 1, die Überschrift des § 80 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 48 Abs. 6.“

8. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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