Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. § 22 Abs. 4 bis 6 entfällt.
3. § 27 Abs. 4 entfällt.
4. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
5. Im Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
6. In § 29 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
7. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 22 Abs. 4 bis 6 sowie § 27 Abs. 4.“
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