Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 9 und § 7 Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG“ durch die Wortfolge „Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
3. In § 43 Abs. 5 wird das Wort „Eisenbahnenteignungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
4. § 43 Abs. 6 entfällt.
5. In § 50 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.
6. In § 72 Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
7. In § 84 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
8. Dem § 86 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 43 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(13) § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 9, § 7 Abs. 8, § 43 Abs. 5, § 50 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3 sowie § 86 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 43 Abs. 6.“
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