Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 26c Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 4, § 105b Abs. 3, § 209 Abs. 1, § 234 Abs. 5 wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. In § 26f Abs. 1 und 2, §§ 103 und 234 Abs. 4 wird jeweils vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. In § 26o Abs. 2 wird das Wort „Gericht“ durch das Wort „Arbeits- und Sozialgericht“ ersetzt.
4. In § 26p Abs. 1 wird das Wort „Gerichts“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.
5. In § 26p Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 39i Abs. 1, § 105l Abs. 2, § 207 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 2, § 232q Abs. 7 und § 234 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
6. In § 26u wird die Wortfolge „vor Gericht“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
7. In § 38 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
8. In § 38a Abs. 2 zweiter Satz, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 105k Abs. 2, § 207 Abs. 7, § 251 Abs. 2 Z 2, § 252 Abs. 2 Z 5 sowie § 266 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 5 wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
9. In § 39r Abs. 2 wird die Wortfolge „des Gerichtsurteils“ durch die Wortfolge „des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes“ ersetzt.
10. § 98 Abs. 6 entfällt.
11. In § 102 Abs. 3 und § 131a Abs. 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
12. § 113 Abs. 6 lautet:
„(6) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid im Sinne des Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
13. In § 115 wird die Wortfolge „erster Instanz die Berufung“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
14. In § 206a Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtliche Geltendmachung“ durch die Wortfolge „Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
15. In § 224 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
16. § 228 Abs. 5 entfällt.
17. § 232 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
18. In § 232g Abs. 3 wird die Wortfolge „gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“ durch die Wortfolge „Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
19. In § 235 Abs. 1, 3 und 6 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
20. Dem § 292 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 26c Abs. 3 und 4, § 26f Abs. 1 und 2, § 26o Abs. 2, § 26p Abs. 1 und 2, §§ 26u, 38, 38a Abs. 2, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 39i Abs. 1, § 39r Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 102 Abs. 3, §§ 103, 105b Abs. 3, § 105k Abs. 2, § 105l Abs. 2, § 113 Abs. 6, §§ 115, 131a Abs. 3, § 206a Abs. 2, § 207 Abs. 3, 4 und 7, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1 und 2, § 232 Abs. 2, § 232g Abs. 3, § 232q Abs. 7, § 234 Abs. 2, 4 und 5, § 235 Abs. 1, 3 und 6, § 251 Abs. 2, § 252 Abs. 2 und § 266 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 98 Abs. 6, § 224 Abs. 2 und § 228 Abs. 5.“
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