Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beschwerden gegen schriftliche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. § 23 Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. | Einer Beschwerde gegen die Enteignung und die Höhe der Entschädigung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“ |
3. In § 47 Abs. 4 und § 54 Abs. 1 Z 5 wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
4. In § 55 Abs. 5 wird das Wort „Gerichts“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.
5. In § 55 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
6. In § 64 Abs. 6 wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „strafgerichtlicher“ ersetzt.
7. Dem § 68 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 23 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
8. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 5 und 7, § 64 Abs. 6 sowie § 68 Abs. 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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