Art. 24 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 84 „(entfallen)“.

2. In § 58 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG) zum Gegenstand hat“.

3. In § 58 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach § 84 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) -“.

4. In § 58 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“.

5. § 83 Abs. 2 entfällt.

6. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

7. § 84 entfällt.

8. In § 86 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

9. § 86 Abs. 4 entfällt.

10. § 91 Abs. 3 entfällt.

11. In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 84 und 91“ durch das Zitat „§ 91“ ersetzt.

12. Der bisherige Text des § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und 5 sowie § 94 Abs. 2 in der Fassung des Art. 24 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 83 Abs. 2, §§ 84, 86 Abs. 4 und § 91 Abs. 3.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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