Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 vierter und fünfter Satz lautet:
„Gegen die Entscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. In § 19 Abs. 12 entfällt die Wortfolge „; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden“.
3. § 25 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
4. § 30 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
5. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 19 Abs. 2 und 12, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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