Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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