Art. 21 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

3. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“

4. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 21 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 21 Bgld. LVwgBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 21 Bgld. LVwgBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 21 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 21 Bgld. LVwgBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 20 Bgld. LVwgBG
Art. 22 Bgld. LVwgBG