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(1) Das Land hat die durchLandwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die Kammerin § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.
(1) Das Land hat die durchLandwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die Kammerin § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.