§ 27 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2024 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat die durchLandwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die Kammerin § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

(2) Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.

Stand vor dem 18.11.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 18.11.2024

(1) Das Land hat die durchLandwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die Kammerin § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

(2) Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.

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