§ 27 Bgld. LKG Beitrag des Landes

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (Paragraph 6,) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im Paragraph 6, festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

Stand vor dem 18.11.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (Paragraph 6,) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im Paragraph 6, festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

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