§ 22 Bgld. LKG Mandatsverlust

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktion nicht ausüben.

(2) Wenn bei einer in Abs. 1 genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.

(3) Die Funktion einer der in Abs. 1 genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde erklärten Verzicht.

(4) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist § 100 maßgebend.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktion nicht ausüben.

(2) Wenn bei einer in Abs. 1 genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.

(3) Die Funktion einer der in Abs. 1 genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde erklärten Verzicht.

(4) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist § 100 maßgebend.

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