§ 17 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn

1.

sie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder

2.

sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder

3.

mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind.

(3) Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß §§ 19 Abs. 7 und 20 Abs. 8.

(4) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Abs. 1 oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.

(5) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn

1.

sie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder

2.

sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder

3.

mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind.

(3) Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß §§ 19 Abs. 7 und 20 Abs. 8.

(4) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Abs. 1 oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.

(5) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten