(1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.
(3) Ziel des 4. Abschnitts dieses Gesetzes ist
1. | die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie | |||||||||
2. | die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind. |
(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
1. | Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; | |||||||||
2. | Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als | |||||||||
a) | 40 000 Plätzen für Geflügel, | |||||||||
b) | 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder | |||||||||
c) | 750 Plätzen für Säue; | |||||||||
3. | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); | |||||||||
4. | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag; | |||||||||
5. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag; | |||||||||
6. | alle sonstigen Anlagen, die in Anlage 1 angeführt sind (IPPC-Anlagen). |
(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. | in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 (Mengenschwelle für gefährliche Stoffe im Sinne der Anlage 1 für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse) und Teil 2 Spalte 2 (Mengenschwelle hinsichtlich namentlich aufgeführter gefährlicher Stoffe für die Anwendung in Betrieben der unteren Klasse) oder | |||||||||
2. | in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 (Mengenschwelle für gefährliche Stoffe im Sinne der Anlage 1 für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse) und Teil 2 Spalte 3 (Mengenschwelle hinsichtlich namentlich aufgeführter gefährlicher Stoffe für die Anwendung in Betrieben der oberen Klasse) | |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind. |
(3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die
1. | der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, | |||||||||
2. | dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 217/2013, | |||||||||
3. | dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr 193/2013, oder | |||||||||
4. | dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, | |||||||||
unterliegen. |
(4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.
(1) Im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
Stand der Technik (beste verfügbare Techniken - BVT): der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 3 zu berücksichtigen. |
(2) Im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Industrieemissions-Richtlinie: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17; | |||||||||
2. | Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können; | |||||||||
3. | Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anlage 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; | |||||||||
4. | (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 41/2014) | |||||||||
5. | Wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann oder für sich genommen einen Schwellenwert nach § 2 Abs. 1 erreicht; | |||||||||
6. | Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; | |||||||||
7. | Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf; | |||||||||
8. | Nachbarinnen und Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen; | |||||||||
9. | Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; | |||||||||
10. | Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder die Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; Umweltorganisationen im Sinne der Z 11 haben ein derartiges Interesse; | |||||||||
11. | Umweltorganisation: ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt haben und seit mindestens drei Jahren mit diesem Zweck bestehen und gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt sind, soweit sie im Burgenland zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind; | |||||||||
12. | Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Luftverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeit ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm; | |||||||||
13. | Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung; | |||||||||
14. | Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; | |||||||||
15. | BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art. 13 der Industrieemissions-Richtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anlage 3 besonders Rechnung getragen wird; | |||||||||
16. | BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält; | |||||||||
17. | Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken; | |||||||||
18. | Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens: | |||||||||
a) | Informationen über die derzeitige Nutzung und - falls verfügbar - über die frühere Nutzung des Anlagengeländes sowie | |||||||||
b) | falls verfügbar - bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch gefährliche Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen; | |||||||||
19. | Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden; | |||||||||
20. | Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen; | |||||||||
21. | Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen; | |||||||||
22. | Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen; | |||||||||
23. | Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe; | |||||||||
24. | Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden; | |||||||||
25. | Rauchfang (Schornstein): eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden; | |||||||||
26. | Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens; | |||||||||
27. | Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird; | |||||||||
28. | Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird; | |||||||||
29. | Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, in welcher Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuert werden, der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anlage 4 Teil 1 oder - im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert - der Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert; | |||||||||
30. | Biomasse: | |||||||||
a) | Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können; | |||||||||
b) | nachstehende Abfälle: | |||||||||
aa) | pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
bb) | pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; | |||||||||
cc) | faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; | |||||||||
dd) | Korkabfälle; | |||||||||
ee) | Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; | |||||||||
31. | Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann; | |||||||||
32. | Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; | |||||||||
33. | Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder - im Falle von Zweistoffmotoren - mit Selbstzündung des Kraftstoffs; | |||||||||
34. | Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs. |
(3) Im Sinne des 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers (Z 2) stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Einheiten des Betriebs einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind; | |||||||||
2. | Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anlage 5 Anmerkung 4 angewendet wird; | |||||||||
3. | Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anlage 5 Anmerkung 4 angewendet wird; | |||||||||
4. | Benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden; | |||||||||
5. | Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb besitzt oder betreibt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb des Betriebs übertragen worden ist; | |||||||||
6. | Gefährliche Stoffe: Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anlage 5 Teil 1 aufgeführt sind oder die die in Anlage 5 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen; | |||||||||
7. | Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht; | |||||||||
8. | Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die im Anlage 5 festgelegten Mengenschwellen erreichten Ausmaß; | |||||||||
9. | Schwerer Unfall: ein Ereignis - zB eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter den 3. Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; | |||||||||
10. | Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; | |||||||||
11. | Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt; | |||||||||
12. | Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung; | |||||||||
13. | Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern; | |||||||||
14. | Technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. |
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben:
1. | Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit; | |||||||||
2. | Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; | |||||||||
3. | Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage; | |||||||||
4. | Zustand des Anlagengeländes; | |||||||||
5. | Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium; | |||||||||
6. | zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen; | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; | |||||||||
9. | sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1; | |||||||||
10. | eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept); | |||||||||
11. | die wichtigsten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüften Alternativen in einer Übersicht; | |||||||||
12. | einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers, wenn im Rahmen des Betriebs der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und | |||||||||
13. | eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 12. |
(3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
(1) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 4 haben Parteistellung:
1. | die Antragstellerin oder der Antragsteller; | |||||||||
2. | die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll; | |||||||||
3. | die Nachbarinnen und Nachbarn; | |||||||||
4. | die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft; | |||||||||
5. | alle Personen, denen nach anderen anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt; | |||||||||
6. | Umweltorganisationen, im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 2 und 3 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen; | |||||||||
7. | Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, | |||||||||
a) | sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 6 erfolgt ist, | |||||||||
b) | sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt, | |||||||||
c) | sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und | |||||||||
d) | soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 2 und 3 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. |
(1a) Die Parteistellung in folgenden Verfahren entspricht jener des Abs. 1:
1. | zur Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine Anlage nach § 8 Abs. 2b oder | |||||||||
2. | zur Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit § 9 Abs. 8 Z 3. |
(1b) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat können unabhängig von der Beteiligung am Entscheidungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.
(2) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung von allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:
1. | den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jede Person innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraumes zum Antrag Stellung nehmen kann; | |||||||||
2. | den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt; | |||||||||
3. | den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen; | |||||||||
4. | gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 6 erforderlich sind. |
(3) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die übermittelten Informationen enthalten außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen.
(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer dem § 4 unterliegenden Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
1. | alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden; | |||||||||
2. | keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden; | |||||||||
3. | der Anfall von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu vermindern sind; | |||||||||
4. | die Energie effizient verwendet wird; | |||||||||
5. | die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, und | |||||||||
6. | die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 12 herzustellen. |
(1a) Die Behörde gemäß § 27 kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass
1. | diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien bestimmt wird und | |||||||||
2. | die Anforderungen des § 8 erfüllt werden. |
Erhalten die im ersten Satz genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die im ersten Satz genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
(1b) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die oder der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien der Anlage 4 besonders Rechnung trägt.
(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:
1. | dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 2 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um so zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; | |||||||||
2. | Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs. 3 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen; | |||||||||
3. | angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; | |||||||||
4. | angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos; | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle; | |||||||||
6. | Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (wie etwa das Anfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren der Anlage), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; | |||||||||
7. | über den Stand der Technik hinausgehende geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; | |||||||||
8. | geeignete Auflagen zur weitest gehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung; | |||||||||
9. | Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, insbesondere eine mindestens jährliche Meldung, oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen. |
(2a) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde gemäß § 27 mindestens jährlich Folgendes vorzulegen:
1. | Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der unter § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen und | |||||||||
2. | in den Fällen, in denen § 8 Abs. 2a angewendet wird, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht. |
(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 zu enthalten. Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend geändert.
(3a) Die Behörde hat die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.
(3b) Im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 2b sind die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien dieser Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3c) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, sind gemäß § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 4 Abs. 3 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Bescheid zur Kenntnisnahme oder zur Untersagung erlassen wird.
(5) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 7 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.
(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.
(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.
(2c) Die nach Abs. 2 bis 2b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.
(2d) Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß § 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2a und 2b.
(1) Für die Anlage 1 angeführten Tätigkeiten hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung allgemein bindende Vorschriften zu erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(2) Beim Betrieb von Anlagen nach diesem Abschnitt hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass jeweils die besten verfügbaren Techniken anzuwenden sind, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie von der Behörde vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der §§ 7 und 8 zu gewährleisten.
(3) Allgemein bindende Vorschriften sind laufend zu aktualisieren, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und die Einhaltung von §§ 7 und 8 sicherzustellen.
(4) Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften gemäß den Abs. 1 bis 3 ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Industrieemissions-Richtlinie Bezug zu nehmen.
Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere oder zusätzliche Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.
Die Behörde hat die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen laufend zu verfolgen und jeweils in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so in Stand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die von der Betreiberin oder vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin oder des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(1a) Werden die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin oder der Betreiber ohne unnötigen Aufschub die zuständige Behörde von diesem Umstand zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Genehmigungsauflagen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Auf Verlangen der Behörde hat die Betreiberin oder der Betreiber alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Behörde erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.
(2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat ihre oder seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.
(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob
1. | zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 4 und | |||||||||
2. | eine Aktualisierung der Genehmigung | |||||||||
erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 4 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige gemäß § 4 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiter betrieben werden. In diesem Verfahren gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß. |
(6) Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen gemäß § 9a erlangten Informationen heran.
(6a) Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
(6b) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen jede notwendige Unterstützung zu gewähren und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nach diesem Abschnitt erforderlichen Informationen zu sammeln.
(7) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(7a) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2b erfüllt sind.
(7b) Die Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(8) Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. | die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, | |||||||||
2. | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, | |||||||||
3. | die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass festgelegte Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder | |||||||||
4. | dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist. |
(9) Würden die nach Abs. 7 oder Abs. 8 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.
(10) Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(1) Unbeschadet des § 7 sind Anlagen gemäß § 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
1. | eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme, | |||||||||
2. | den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans, | |||||||||
3. | ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, | |||||||||
4. | Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4, | |||||||||
5. | Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6 und | |||||||||
6. | gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden. |
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
1. | mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos, | |||||||||
2. | bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses und | |||||||||
3. | Teilnahme der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. |
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen.
(8) Die zuständige Behörde stellt unbeschadet des § 9 Abs. 1a sicher, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen ergreift.
Auf Feuerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des Kapitels III der Industrieemissions-Richtlinie und die Technischen Bestimmungen für Feuerungsanlagen gemäß Anlage 4 anzuwenden.
(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem nach einer Verordnung gemäß § 11 Z 5 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I. Nr. 60/2005, definierten Ballungsraum befinden.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekanntzugeben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Lärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2008 einen Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern auszuarbeiten und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist der Aktionsplan vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen.
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jeder Person freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.
(3) Die Behörde hat die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.
(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.
(1) Beabsichtigt die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.
(2) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:
1. | Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. | |||||||||
2. | Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. |
(2a) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(3) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(3a) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(3b) Die Behörde hat die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3a zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person der auflassenden Anlageninhaberin oder des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags gemäß Abs. 3 oder 3a nicht berührt.
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
a) | im Fall der Errichtung und des Betriebes einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz; | |||||||||
b) | im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen. | |||||||||
Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Absatzes 5 Buchstaben c und d der Richtlinie 2012/27/EU freizustellen. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die gewährte Freistellung zu unterrichten. Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. |
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird.
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(1a) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der zuständigen Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 14a, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnitts getroffen wurden.
(2) Spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebs oder vor einer Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bei Betrieben, die erst zu einem Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:
1. | Name, Sitz und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers eines Betriebs sowie vollständige Anschrift der Anlage; | |||||||||
2. | Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person; | |||||||||
3. | ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können; | |||||||||
4. | Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe; | |||||||||
5. | Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe; | |||||||||
6. | die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten; | |||||||||
7. | Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte), einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten. |
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1. | die wesentliche Vergrößerung der Menge und die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Abs. 2 Z 4); | |||||||||
2. | die Änderung der Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden; | |||||||||
3. | die Änderung des Betriebs oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten und | |||||||||
4. | die Schließung technischer Anlagen; | |||||||||
5. | von Änderungen der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2. |
(4) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1. | alle erforderlichen Abhilfe- und Sofortmaßnahmen zu treffen, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern; | |||||||||
2. | der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen; | |||||||||
3. | die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden; | |||||||||
4. | diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern. |
(5) Die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber hat die sich nach Durchführung einer Inspektion im Sinne des § 14a ergebenden erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist einzuleiten und umzusetzen.
(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Das Sicherheitskonzept hat sich dabei an den besten verfügbaren Techniken zu orientieren. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls dessen Änderung sind nachzuweisen.
(2) Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(3) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung und Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.
(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. | ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 3) umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist, | |||||||||
2. | die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte ergriffen wurden, | |||||||||
3. | die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind, | |||||||||
4. | interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, | |||||||||
5. | den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden. | |||||||||
Weist die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen. |
(5) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb zu untersagen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.
(6) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 3), die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 4) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Außerdem überprüft und aktualisiert die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in ihrem oder seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.
(7) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, vorzulegen. Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen spätestens alle drei Jahre zu erproben und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen erforderlichenfalls zu aktualisieren. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.
(8) Interne Notfallpläne haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist; | |||||||||
2. | Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist; | |||||||||
3. | für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände oder dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel; | |||||||||
4. | Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten; | |||||||||
5. | Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind; | |||||||||
6. | wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten; | |||||||||
7. | Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes. |
(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle besonders folgenschwer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind und eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die der 3. Abschnitt keine Anwendung findet, sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung externer Notfallpläne entsprechend den Vorschriften des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.
(10) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat
1. | die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; | |||||||||
2. | der Öffentlichkeit den auf dem aktuellen Stand gehaltenen Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 zu erstellende, auf dem aktuellen Stand gehaltene, Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; | |||||||||
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden. |
(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
1. | eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen; | |||||||||
2. | ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, wobei jene Anlagen gesondert zu kennzeichnen sind, welche mögliche Domino-Effekte erwarten lassen oder in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können; | |||||||||
3. | Verfahren für Routineinspektionen gemäß Abs. 3; | |||||||||
4. | Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5; | |||||||||
5. | gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden. |
(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
1. | die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, | |||||||||
2. | die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, | |||||||||
3. | die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und | |||||||||
4. | bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 die insbesondere in § 14 Abs. 10 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. |
(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.
(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,)
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; | |||||||||
2. | Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; | |||||||||
3. | Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente; | |||||||||
4. | Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; | |||||||||
5. | Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; | |||||||||
6. | den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Nahrungskette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. |
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind -
1. | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
2. | Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; | |||||||||
3. | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
4. | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
1. | die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen unterliegt oder | |||||||||
2. | eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(3) Als Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt es, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
1. | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
2. | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen; | |||||||||
2. | die Lärmbelastung oder Belastungen durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten; | |||||||||
3. | Emissionen gemäß § 16 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; | |||||||||
4. | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; | |||||||||
5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich - oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint - mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 16 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 23), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Mitteilung dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. | sich das Begehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; | |||||||||
2. | das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde; | |||||||||
3. | das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist; | |||||||||
4. | das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. |
(2) Andere als die in § 18 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. | internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; | |||||||||
2. | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; | |||||||||
3. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht; | |||||||||
4. | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 21 zu schützen; | |||||||||
5. | Rechte an geistigem Eigentum; | |||||||||
6. | die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; | |||||||||
7. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. |
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. | Schutz der Gesundheit, | |||||||||
2. | Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder | |||||||||
3. | Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen die Inhaberin oder den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich die oder der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist die oder der Betroffene von der Mitteilung an die oder den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist
1. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, | |||||||||
2. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbandes oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, die der Kontrolle des Gemeindeverbandes unterliegt, die Obfrau oder der Obmann des Verbandes, | |||||||||
3. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, die der Kontrolle des Selbstverwaltungskörpers unterliegt, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ, | |||||||||
4. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
5. | in allen anderen Fällen die Landesregierung. |
(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 19 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
1. | der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftsrechtliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
2. | Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
3. | Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; | |||||||||
4. | Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte gemäß § 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2002; | |||||||||
5. | Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; | |||||||||
6. | Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können; | |||||||||
7. | Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 16 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können. |
(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit von elektronischen Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 20 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 19) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
1. | Organisations- und Geschäftseinteilungspläne - soweit vorhanden - veröffentlichen, | |||||||||
2. | Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen und | |||||||||
3. | Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen. |
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
Begehren auf Mitteilungen und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Die Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz sind soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
(1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Wer nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnung regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon nicht berührt werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Anlage, die nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert; | |||||||||
2. | entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 7 Abs. 4 betreibt; | |||||||||
3. | Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 7 Abs. 4, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt; | |||||||||
4. | die in Entscheidungen, die auf Grund des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Aufträge nicht befolgt; | |||||||||
5. | entgegen § 12 Abs. 2 der Behörde die Auflassung einer Anlage nicht entsprechend anzeigt; | |||||||||
5a. | entgegen § 12a ohne die dafür erforderliche Bewilligung eine neue Anlage errichtet oder betreibt sowie eine bestehende Anlage erheblich modernisiert oder betreibt; | |||||||||
6. | gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1, 5 und 7 und § 28 Abs. 1 und 3 verstößt; | |||||||||
7. | entgegen § 13 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen; | |||||||||
8. | entgegen § 13 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht; | |||||||||
9. | entgegen § 13 Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert; | |||||||||
9a. | entgegen § 13 Abs. 5 die Umsetzung der im Rahmen der Inspektionen vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen unterlässt; | |||||||||
10. | entgegen § 14 Abs. 1 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert; | |||||||||
11. | entgegen § 14 Abs. 4 und 5 keinen Sicherheitsbericht erstellt und vorlegt, einen solchen entgegen § 14 Abs. 5 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 14 Abs. 6 nicht überprüft oder aktualisiert; | |||||||||
12. | entgegen § 14 Abs. 7 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert; | |||||||||
13. | entgegen § 14 Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht; | |||||||||
14. | entgegen § 14 Abs. 10 Z 1 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 14 Abs. 10 Z 2 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht; | |||||||||
15. | entgegen § 30 Abs. 1 der Behörde nicht rechtzeitig die Maßnahmen mitteilt, die sie oder er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des § 30 Abs. 1 erster Satz zu erfüllen. |
(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.
(1) Die vor Inkrafttreten des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, bestehenden Anlagen müssen den Anforderungen des § 7 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Mai 2007 jene Maßnahmen mitzuteilen, die sie oder er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 7 zu erfüllen.
(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 7, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 9 gilt sinngemäß.
(3) Sollte eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 nach § 5 des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, erfolgt sein und noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sein, so hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage eine Ergänzung der Mitteilung entsprechend den Anforderungen des § 7 dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.
(6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung des § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde ein Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 1 und 2) zu übermitteln.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) zu übermitteln.
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 14 Abs. 6 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 hat das Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 2) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 hat der Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des § 14 Abs. 2 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
1. | Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17; | |||||||||
2. | Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1; | |||||||||
3. | Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 06. 2003 S. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. 01. 2006, ABl. Nr. L 033 vom 04. 02. 2006 S. 1; | |||||||||
4. | Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25. 10. 2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. 01. 2006, ABl. Nr. L 033 vom 04. 02. 2006 S. 1; | |||||||||
5. | Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002 S. 12; | |||||||||
6. | Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2001 S. 30; | |||||||||
7. | Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003 S. 97; | |||||||||
8. | Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 041 vom 14. 02. 2003 S. 26; | |||||||||
9. | Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1. |
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu 2a. Abschnitt Energieeffizienz sowie § 12a, § 29 Abs.1 Z 5a sowie § 32 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu 2a. Abschnitt Energieeffizienz sowie Paragraph 12 a,, Paragraph 29, Absatz , Ziffer 5 a, sowie Paragraph 32, Ziffer 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Ziele | |
Geltungsbereich | |
Ausnahmen | |
Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige | |
Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit | |
Grenzüberschreitende Auswirkungen | |
Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der Anlage | |
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe | |
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen | |
Allgemein bindende Vorschriften | |
Umweltqualitätsnormen | |
Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken | |
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers, Anpassungsmaßnahmen, Befugnisse der Behörde | |
Umweltinspektionen | |
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen | |
Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen | |
Information der Öffentlichkeit | |
Auflassung |
2a. Abschnitt Energieeffizienz | |
Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse |
3. Abschnitt | |
Pflichten der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers | |
Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan | |
Inspektionen | |
Pflichten der Behörde |
4. Abschnitt | |
Umweltinformationen | |
Informationspflichtige Stellen | |
Freier Zugang zu Umweltinformationen | |
Mitteilungspflicht | |
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe | |
Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen | |
Rechtsschutz | |
Veröffentlichung von Umweltinformationen | |
Übermittlungspflicht | |
Abgabenbefreiung | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
5. Abschnitt | |
Behörde | |
Überwachung und Berichtspflichten | |
Strafbestimmungen |
6. Abschnitt | |
Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt | |
Übergangsbestimmungen für Betriebe nach dem 3. Abschnitt | |
Umsetzungshinweise | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Schwellenwerte für IPPC-Anlagen |
Anlage 2 | Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind |
Anlage 3 | Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken |
Anlage 4 | Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie |
Anlage 5 | Liste gefährlicher Stoffe (betreffend Anlagen nach dem 3. Abschnitt) |
Anlage 6 | Im Sicherheitsbericht gemäß § 14 zu berücksichtigende Mindestdaten und -Informationen |
Anlage 7 | Informationen betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle |