§ 13 Bgld. ISUG

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(1a) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der zuständigen Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 14a, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnitts getroffen wurden.

(2) Spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebs oder vor einer Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bei Betrieben, die erst zu einem Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:

1.

Name, Sitz und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers eines Betriebs sowie vollständige Anschrift der Anlage;

2.

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;

4.

Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.

Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe;

6.

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7.

Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte), einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1.

die wesentliche Vergrößerung der Menge und die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Abs. 2 Z 4);

2.

die Änderung der Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden;

3.

die Änderung des Betriebs oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten und

4.

die Schließung technischer Anlagen;

5.

von Änderungen der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(4) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1.

alle erforderlichen Abhilfe- und Sofortmaßnahmen zu treffen, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern;

2.

der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

3.

die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

4.

diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

(5) Die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber hat die sich nach Durchführung einer Inspektion im Sinne des § 14a ergebenden erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist einzuleiten und umzusetzen.

In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
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