(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist
1. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, | |||||||||
2. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbandes oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, die der Kontrolle des Gemeindeverbandes unterliegt, die Obfrau oder der Obmann des Verbandes, | |||||||||
3. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, die der Kontrolle des Selbstverwaltungskörpers unterliegt, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ, | |||||||||
4. | wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
5. | in allen anderen Fällen die Landesregierung. |
(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
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