(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind -
1. | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
2. | Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; | |||||||||
3. | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
4. | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. |
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
1. | die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen unterliegt oder | |||||||||
2. | eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(3) Als Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt es, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
1. | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
2. | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
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