(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung des § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde ein Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 1 und 2) zu übermitteln.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) zu übermitteln.
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 14 Abs. 6 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 hat das Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 2) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 hat der Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des § 14 Abs. 2 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
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