(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen die Inhaberin oder den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich die oder der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist die oder der Betroffene von der Mitteilung an die oder den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
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