§ 2a Bgld. ISUG Ausnahmen

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die

1.

der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013,

2.

dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 217/2013,

3.

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr 193/2013, oder

4.

dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,

unterliegen.

(4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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