(1) Für die Anlage 1 angeführten Tätigkeiten hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung allgemein bindende Vorschriften zu erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(2) Beim Betrieb von Anlagen nach diesem Abschnitt hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass jeweils die besten verfügbaren Techniken anzuwenden sind, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie von der Behörde vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der §§ 7 und 8 zu gewährleisten.
(3) Allgemein bindende Vorschriften sind laufend zu aktualisieren, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und die Einhaltung von §§ 7 und 8 sicherzustellen.
(4) Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften gemäß den Abs. 1 bis 3 ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Industrieemissions-Richtlinie Bezug zu nehmen.
0 Kommentare zu § 8b Bgld. ISUG