§ 7 Bgld. ISUG

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

1.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden;

2.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

3.

der Anfall von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu vermindern sind;

4.

die Energie effizient verwendet wird;

5.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, und

6.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 12 herzustellen.

(1a) Die Behörde gemäß § 27 kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass

1.

diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien bestimmt wird und

2.

die Anforderungen des § 8 erfüllt werden.

Erhalten die im ersten Satz genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die im ersten Satz genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(1b) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die oder der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien der Anlage 4 besonders Rechnung trägt.

(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:

1.

dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 2 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um so zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs. 3 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

3.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013;

4.

angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

5.

Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle;

6.

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (wie etwa das Anfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren der Anlage), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;

7.

über den Stand der Technik hinausgehende geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;

8.

geeignete Auflagen zur weitest gehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

9.

Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, insbesondere eine mindestens jährliche Meldung, oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.

(2a) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde gemäß § 27 mindestens jährlich Folgendes vorzulegen:

1.

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der unter § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen und

2.

in den Fällen, in denen § 8 Abs. 2a angewendet wird, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.

(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 zu enthalten. Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend geändert.

(3a) Die Behörde hat die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(3b) Im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 2b sind die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien dieser Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3c) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, sind gemäß § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 4 Abs. 3 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Bescheid zur Kenntnisnahme oder zur Untersagung erlassen wird.

(5) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 7 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.

In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
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