(1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.
(3) Ziel des 4. Abschnitts dieses Gesetzes ist
1. | die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie | |||||||||
2. | die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind. |
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