§ 16 Bgld. ISUG Umweltinformationen

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;

4.

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Nahrungskette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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