(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Anlage, die nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert; | |||||||||
2. | entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 7 Abs. 4 betreibt; | |||||||||
3. | Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 7 Abs. 4, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt; | |||||||||
4. | die in Entscheidungen, die auf Grund des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Aufträge nicht befolgt; | |||||||||
5. | entgegen § 12 Abs. 2 der Behörde die Auflassung einer Anlage nicht entsprechend anzeigt; | |||||||||
5a. | entgegen § 12a ohne die dafür erforderliche Bewilligung eine neue Anlage errichtet oder betreibt sowie eine bestehende Anlage erheblich modernisiert oder betreibt; | |||||||||
6. | gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1, 5 und 7 und § 28 Abs. 1 und 3 verstößt; | |||||||||
7. | entgegen § 13 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen; | |||||||||
8. | entgegen § 13 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht; | |||||||||
9. | entgegen § 13 Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert; | |||||||||
9a. | entgegen § 13 Abs. 5 die Umsetzung der im Rahmen der Inspektionen vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen unterlässt; | |||||||||
10. | entgegen § 14 Abs. 1 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert; | |||||||||
11. | entgegen § 14 Abs. 4 und 5 keinen Sicherheitsbericht erstellt und vorlegt, einen solchen entgegen § 14 Abs. 5 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 14 Abs. 6 nicht überprüft oder aktualisiert; | |||||||||
12. | entgegen § 14 Abs. 7 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert; | |||||||||
13. | entgegen § 14 Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht; | |||||||||
14. | entgegen § 14 Abs. 10 Z 1 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 14 Abs. 10 Z 2 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht; | |||||||||
15. | entgegen § 30 Abs. 1 der Behörde nicht rechtzeitig die Maßnahmen mitteilt, die sie oder er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des § 30 Abs. 1 erster Satz zu erfüllen. |
(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.
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