(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Wer nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnung regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon nicht berührt werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
0 Kommentare zu § 28 Bgld. ISUG