Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) Fundstelle

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024
  3. § 0 gültig von 27.04.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2021
  4. § 0 gültig von 23.04.2020 bis 26.04.2021 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 28/2020
  5. § 0 gültig von 23.04.2016 bis 22.04.2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2016
  6. § 0 gültig von 30.10.2014 bis 22.04.2016 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2014
  7. § 0 gültig von 01.03.2007 bis 29.10.2014

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

§ 2

Geltungsbereich

§ 2a

Ausnahmen

§ 3

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
IPPC-Anlagen

§ 4

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige

§ 5

Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 6

Grenzüberschreitende Auswirkungen

§ 7

Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der Anlage

§ 8

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe

§ 8a

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

§ 8b

Allgemein bindende Vorschriften

§ 8c

Umweltqualitätsnormen

§ 8d

Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken

§ 9

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers, Anpassungsmaßnahmen, Befugnisse der Behörde

§ 9a

Umweltinspektionen

§ 9b

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

§ 10

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 11

Information der Öffentlichkeit

§ 12

Auflassung

2a. Abschnitt Energieeffizienz

§ 12a

Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse

3. Abschnitt
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Betriebe)

§ 13

Pflichten der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers

§ 14

Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan

§ 14a

Inspektionen

§ 15

Pflichten der Behörde

4. Abschnitt
Zugang zu Informationen über die Umwelt

§ 16

Umweltinformationen

§ 17

Informationspflichtige Stellen

§ 18

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 19

Mitteilungspflicht

§ 20

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 21

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 22

Rechtsschutz

§ 23

Veröffentlichung von Umweltinformationen

§ 24

Übermittlungspflicht

§ 25

Abgabenbefreiung

§ 26

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt

§ 27

Behörde

§ 28

Überwachung und Berichtspflichten

§ 29

Strafbestimmungen

6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Umsetzungshinweise

§ 30

Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt

§ 31

Übergangsbestimmungen für Betriebe nach dem 3. Abschnitt

§ 32

Umsetzungshinweise

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Schwellenwerte für IPPC-Anlagen

Anlage 2

Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind

Anlage 3

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken

Anlage 4

Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie

Anlage 5

Liste gefährlicher Stoffe (betreffend Anlagen nach dem 3. Abschnitt)

Anlage 6

Im Sicherheitsbericht gemäß § 14 zu berücksichtigende Mindestdaten und -Informationen

Anlage 7

Informationen betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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