(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem nach einer Verordnung gemäß § 11 Z 5 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I. Nr. 60/2005, definierten Ballungsraum befinden.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekanntzugeben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Lärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2008 einen Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern auszuarbeiten und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist der Aktionsplan vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen.
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