§ 40a Bgld. HK 1963 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 12 Abs. 3);

b)

Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 16 Abs. 1) und der Erlassung der Kurordnung (§ 29);

c)

Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Kurkommission durch den Gemeinderat sowie Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a, § 18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. b, letzter Halbsatz, § 18 Abs. 6);

d)

Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1) und damit im Zusammenhang die Einbringung eines Antrages auf Feststellung des Entschädigungsbetrages durch das zuständige Bezirksgericht (§ 36 Abs. 4 lit. c).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2013

Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 12 Abs. 3);

b)

Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 16 Abs. 1) und der Erlassung der Kurordnung (§ 29);

c)

Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Kurkommission durch den Gemeinderat sowie Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a, § 18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. b, letzter Halbsatz, § 18 Abs. 6);

d)

Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1) und damit im Zusammenhang die Einbringung eines Antrages auf Feststellung des Entschädigungsbetrages durch das zuständige Bezirksgericht (§ 36 Abs. 4 lit. c).

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