§ 37 Bgld. HK 1963 Strafbestimmungen

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aden Bestimmungen der § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 4, §§ 14, 15, 19, 20, 21 Abs. 3, §§ 26, 27, 28 und § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oderden Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraphen 14,, 15, 19, 20, 21 Absatz 3,, Paragraphen 26,, 27, 28 und Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, oder
    2. b)Litera bProdukte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt oder versendet oderProdukte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, vertreibt oder versendet oder
    3. c)Litera ceine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt,eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, betreibt,
    4. d)Litera ddie Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 34, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.
  4. (4)Absatz 4Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 26, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen §§ 26, 27 und 28 haben dem örtlich zuständigen Tourismusverband zuzufließen.Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Absatz eins,) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 26,, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen Paragraphen 26,, 27 und 28 haben dem örtlich zuständigen Tourismusverband zuzufließen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 4, 14, 15, 20 und 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oder

b)

Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt bzw. versendet oder

c)

eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt, oder

d)

die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

Stand vor dem 31.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aden Bestimmungen der § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 4, §§ 14, 15, 19, 20, 21 Abs. 3, §§ 26, 27, 28 und § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oderden Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraphen 14,, 15, 19, 20, 21 Absatz 3,, Paragraphen 26,, 27, 28 und Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, oder
    2. b)Litera bProdukte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt oder versendet oderProdukte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, vertreibt oder versendet oder
    3. c)Litera ceine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt,eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, betreibt,
    4. d)Litera ddie Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 34, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.
  4. (4)Absatz 4Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 26, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen §§ 26, 27 und 28 haben dem örtlich zuständigen Tourismusverband zuzufließen.Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Absatz eins,) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 26,, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen Paragraphen 26,, 27 und 28 haben dem örtlich zuständigen Tourismusverband zuzufließen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 4, 14, 15, 20 und 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oder

b)

Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt bzw. versendet oder

c)

eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt, oder

d)

die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

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