§ 36 Bgld. HK 1963 Enteignung

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zu Gunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber wirtschaftlich möglich und mit Rücksicht auf die Förderung der Volksgesundheit oder die zu gewärtigende Entwicklung eines Landesteiles im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso ist eine Enteignung zu Gunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Absatz 1 bezeichnete Ziel auf eine andere Art in angemessener Frist nicht erreicht werden kann.

(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das EisenbahnenteignungsgesetzEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 297/1995BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:

a)

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

b)

im Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

c)

jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch dieeiner Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu verlangen, in dessen Sprengel sich der zu enteignende Gegenstand befindetgemäß lit. Mit der Geltendmachung des Anspruches bei Gericht tritt die Entscheidung der Landesregierung hinsichtlich des Anspruches über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Ein bei Gericht eingebrachter Antrag kann nur mehr mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. In diesem Falle haben, sofernea und b kommt keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Landesregierung enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbartaufschiebende Wirkung zu gelten;

d)

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

e)

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.01.1998 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zu Gunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber wirtschaftlich möglich und mit Rücksicht auf die Förderung der Volksgesundheit oder die zu gewärtigende Entwicklung eines Landesteiles im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso ist eine Enteignung zu Gunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Absatz 1 bezeichnete Ziel auf eine andere Art in angemessener Frist nicht erreicht werden kann.

(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das EisenbahnenteignungsgesetzEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 297/1995BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:

a)

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

b)

im Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

c)

jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch dieeiner Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu verlangen, in dessen Sprengel sich der zu enteignende Gegenstand befindetgemäß lit. Mit der Geltendmachung des Anspruches bei Gericht tritt die Entscheidung der Landesregierung hinsichtlich des Anspruches über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Ein bei Gericht eingebrachter Antrag kann nur mehr mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. In diesem Falle haben, sofernea und b kommt keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Landesregierung enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbartaufschiebende Wirkung zu gelten;

d)

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

e)

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten