§ 28 Bgld. HK 1963 Überwachung der Einhebung und Verwendung der Kurtaxen

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und der Kurkommissiondes Kurfonds bezüglich der Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- bzw. Buchungsbelege Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.12.1963 bis 28.02.1994

(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und der Kurkommissiondes Kurfonds bezüglich der Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- bzw. Buchungsbelege Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen.

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