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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In das Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Stimmberechtigten zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, daß die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(2) In das Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Stimmberechtigten zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, daß die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.