§ 27 Bgld. GVRG Sicherung der Ordnung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2In das Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Stimmberechtigten zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, daß die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
  3. (2)Absatz 2Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß § 38, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
  4. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
  5. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 12.10.1988 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2In das Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Stimmberechtigten zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, daß die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
  3. (2)Absatz 2Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß § 38, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
  4. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
  5. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten