(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 Z 3 oder 5) können Entgelte verlangt werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
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