§ 20 Bgld. GeoDIG Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007 S. 1, umgesetzt.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Landesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12;

2.

Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18;

3.

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9;

4.

Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und Geodatendiensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2010 S. 8.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
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