Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2009 S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die Informationen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 15 Bgld. GeoDIG