(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
1. | ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, | |||||||||
2. | sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen, | |||||||||
3. | sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen, | |||||||||
4. | sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen und | |||||||||
5. | sie die Verpflichtungen nach Z 1 bis 4 für die Dauer der Verknüpfung einhalten. |
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