(1) § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
1. | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union; | |||||||||
2. | öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten; | |||||||||
3. | sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsparteien sind. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann - über § 11 Abs. 4 hinaus - an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und Geodatendiensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 Z 3 ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
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