§ 17 Bgld. GeoDIG Verordnungsermächtigung der Landesregierung

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 3);

2.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1);

3.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2);

4.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1);

5.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (§§ 15 und 16).

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
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