§ 7 Bgld. GeoDIG Netzdienste

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

1.

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen;

2.

Darstellungsdienste, die es ermöglichen, Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

3.

Downloaddienste, die das Herunterladen von und, soweit durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

4.

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und

5.

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 haben einschlägige Nutzeranforderungen zu berücksichtigen, einfach zu nutzen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 - über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar zu sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:

1.

Schlüsselwörter;

2.

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

3.

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

4.

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG;

5.

geographischer Standort;

6.

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung, einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte;

7.

zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
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