§ 16 Bgld. GeoDIG Berichtspflichten, Koordinierung

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

1.

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und
-diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;

2.

Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3.

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4.

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5.

Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
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