§ 13 Bgld. GeoDIG Antrag und Entscheidung

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 4 Z 1), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu behandeln ist (§ 4 Z 10 lit. b), ist bei Landesorganen die Landesregierung und bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständig.

(5) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Bgld. GeoDIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Bgld. GeoDIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Bgld. GeoDIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GeoDIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Bgld. GeoDIG
§ 14 Bgld. GeoDIG