§ 4 Bgld. GeoDIG Begriffsbestimmungen

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach Z 10 oder den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines gleichzustellenden Staates ist;

2.

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;

3.

Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

4.

Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

5.

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

6.

Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;

7.

Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 7 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten bietet;

8.

Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

9.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

10.

öffentliche Geodatenstelle:

a)

Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

c)

juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

11.

Referenzversion: Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von welchem mehrere identische Kopien abgeleitet wurden.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
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