(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen einvernehmlich festlegen.
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