Dieses Gesetz regelt den Auf- und Ausbau einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur.
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die
1. | sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, | |||||||||
2. | in elektronischer Form vorliegen, | |||||||||
3. | eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und | |||||||||
4. | bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 4 Z 10) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, vorhanden sind oder in Verwendung stehen oder für diese bereitgehalten werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Dieses Gesetz lässt insbesondere das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, unberührt.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.
(1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt.
(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. | Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach Z 10 oder den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines gleichzustellenden Staates ist; | |||||||||
2. | Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet; | |||||||||
3. | Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung; | |||||||||
4. | Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
5. | Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; | |||||||||
6. | Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet; | |||||||||
7. | Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 7 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten bietet; | |||||||||
8. | Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird; | |||||||||
9. | Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; | |||||||||
10. | öffentliche Geodatenstelle: | |||||||||
a) | Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
b) | Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; | |||||||||
c) | juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
11. | Referenzversion: Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von welchem mehrere identische Kopien abgeleitet wurden. |
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 Z 9 genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 83, festgelegt.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 9 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des
1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010
2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen. |
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 7 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen sowie Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen einvernehmlich festlegen.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:
1. | Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
2. | Darstellungsdienste, die es ermöglichen, Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
3. | Downloaddienste, die das Herunterladen von und, soweit durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; | |||||||||
4. | Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und | |||||||||
5. | Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. |
(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 haben einschlägige Nutzeranforderungen zu berücksichtigen, einfach zu nutzen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 - über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar zu sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:
1. | Schlüsselwörter; | |||||||||
2. | Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten; | |||||||||
3. | Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; | |||||||||
4. | Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG; | |||||||||
5. | geographischer Standort; | |||||||||
6. | Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung, einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte; | |||||||||
7. | zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten. |
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
1. | ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, | |||||||||
2. | sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen, | |||||||||
3. | sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen, | |||||||||
4. | sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen und | |||||||||
5. | sie die Verpflichtungen nach Z 1 bis 4 für die Dauer der Verknüpfung einhalten. |
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. | die öffentliche Sicherheit oder | |||||||||
2. | die umfassende Landesverteidigung oder | |||||||||
3. | die internationalen Beziehungen. |
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. | die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder | |||||||||
2. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, oder | |||||||||
3. | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, oder | |||||||||
4. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, oder | |||||||||
5. | die Rechte geistigen Eigentums oder | |||||||||
6. | die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder | |||||||||
7. | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. |
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen ist.
(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Gründe unzulässig.
(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 Z 3 oder 5) können Entgelte verlangt werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
1. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, oder | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit oder | |||||||||
3. | die umfassende Landesverteidigung oder | |||||||||
4. | die internationalen Beziehungen oder | |||||||||
5. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht. |
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen können.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
1. | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union; | |||||||||
2. | öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten; | |||||||||
3. | sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsparteien sind. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann - über § 11 Abs. 4 hinaus - an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und Geodatendiensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 Z 3 ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte (§ 4 Z 1), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu behandeln ist (§ 4 Z 10 lit. b), ist bei Landesorganen die Landesregierung und bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständig.
(5) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG wie der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2009 S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die Informationen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:
1. | Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und | |||||||||
2. | Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
3. | Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
4. | Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen; | |||||||||
5. | Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. |
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. | die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 3); | |||||||||
2. | die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1); | |||||||||
3. | die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2); | |||||||||
4. | die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1); | |||||||||
5. | die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (§§ 15 und 16). |
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen:
1. | bei Geodatensätzen, die noch in Verwendung stehen und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen; | |||||||||
2. | bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen. |
(3) Die Überschrift des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 6 und § 14.
(4) § 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007 S. 1, umgesetzt.
(2) Im Zusammenhang mit diesem Landesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:
1. | Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12; | |||||||||
2. | Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18; | |||||||||
3. | Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9; | |||||||||
4. | Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und Geodatendiensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2010 S. 8. |
GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG I DER INSPIRE-RICHTLINIE
1. | Koordinatenreferenzsysteme | |||||||||
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. | ||||||||||
2. | Geografische Gittersysteme | |||||||||
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamen Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. | ||||||||||
3. | Geografische Bezeichnungen | |||||||||
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. | ||||||||||
4. | Verwaltungseinheiten | |||||||||
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. | ||||||||||
5. | Adressen | |||||||||
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl. | ||||||||||
6. | Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen) | |||||||||
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. | ||||||||||
7. | Verkehrsnetze | |||||||||
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. | ||||||||||
8. | Gewässernetz | |||||||||
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen. | ||||||||||
9. | Schutzgebiete | |||||||||
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG II DER INSPIRE-RICHTLINIE
1. | Höhe | |||||||||
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. | ||||||||||
2. | Bodenbedeckung | |||||||||
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern. | ||||||||||
3. | Orthofotografie | |||||||||
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren. | ||||||||||
4. | Geologie | |||||||||
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. |
GEODATEN-THEMEN UND DEREN BESCHREIBUNG NACH ANHANG III DER INSPIRE-RICHTLINIE
1. | Statistische Einheiten | |||||||||
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. | ||||||||||
2. | Gebäude | |||||||||
Geografischer Standort von Gebäuden. | ||||||||||
3. | Boden | |||||||||
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität. | ||||||||||
4. | Bodennutzung | |||||||||
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zB Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete). | ||||||||||
5. | Gesundheit und Sicherheit | |||||||||
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). | ||||||||||
6. | Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. | |||||||||
7. | Umweltüberwachung | |||||||||
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen. | ||||||||||
8. | Produktions- und Industrieanlagen | |||||||||
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. | ||||||||||
9. | Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen | |||||||||
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen). | ||||||||||
10. | Verteilung der Bevölkerung - Demografie | |||||||||
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. | ||||||||||
11. | Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten | |||||||||
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. | ||||||||||
12. | Gebiete mit naturbedingten Risiken | |||||||||
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zB Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. | ||||||||||
13. | Atmosphärische Bedingungen | |||||||||
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. | ||||||||||
14. | Meteorologisch-geografische Kennwerte | |||||||||
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung. | ||||||||||
15. | Ozeanografisch-geografische Kennwerte | |||||||||
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.). | ||||||||||
16. | Meeresregionen | |||||||||
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. | ||||||||||
17. | Biogeografische Regionen | |||||||||
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen. | ||||||||||
18. | Lebensräume und Biotope | |||||||||
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. | ||||||||||
19. | Verteilung der Arten | |||||||||
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. | ||||||||||
20. | Energiequellen | |||||||||
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. | ||||||||||
21. | Mineralische Bodenschätze | |||||||||
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze. |
Gesetz vom 25. November 2010 über die Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur des Burgenlandes (Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG)
StF: LGBl. Nr. 8/2011 (XX. Gp. RV 80 AB 84) [CELEX Nr. 32007L0002]
Änderung
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: